AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen VIA Consult GmbH & Co. KG

I. Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Die Erfüllung des Vertrages setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und VIA Consult voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit, damit VIA Consult die Interessen des Auftraggebers wirksam wahrnehmen kann. Die nachstehenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt bei Vertragsschluss gültigen Fassung gelten zwischen dem Auftraggeber und VIA Consult für alle Aufträge über Beratungs-, Organisations-, Seminar-, Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen und die Überlassung von Software, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, VIA Consult stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die AGB, in der mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VIA Consult gesondert auf diese hinweisen muss.

1.3. Die AGB geltend ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer sind. „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages und telefonische Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VIA Consult.

1.5. Soweit für Leistungen auch Besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen den Allgemeinen Bedingungen vor.

1.6. Angebote von VIA Consult sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von VIA Consult schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt wird.

2. Pflichten von VIA Consult

2.1. VIA Consult ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erfüllen.

2.2. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat VIA Consult die Pflicht, den Auftraggeber, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten und Termine nicht unwesentlich überschritten werden, ist VIA Consult verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat VIA Consult jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen.

2.3.Nach Beendigung der Leistungen durch VIA Consult und nach deren Honorierung kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die Ergebnisunterlagen ausgehändigt werden. VIA Consult ist verpflichtet, diese für die Dauer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und sie vor der Vernichtung dem Auftraggeber anzubieten.

2.4. VIA Consult ist berechtigt, Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

2.5. Soweit der Austausch oder der erstmalige Einsatz eines Subunter-nehmers, der auch weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) ist,erfolgen soll, hat der Auftraggeber das Recht, Einspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO zu erheben. Für diesen Fall behält sich VIA Consult das Recht zur fristlosen Kündigung des davon betroffenen Vertrags aus wichtigem Grund vor.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungserbringung zu fördern, insbesondere soll er alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden.

3.2.Der Auftraggeber schafft unentgeltlich und rechtzeitig die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung notwendig sind. Er stellt im Bedarfsfalle die notwendigen Arbeitsräume zur Verfügung und ermöglicht den Mitarbeitern von VIA Consult Zutritt zu seinen Betriebsräumen. Sollte die Benutzung von Betriebsgeräten des Auftraggebers notwendig sein, wird hierfür eine Absprache getroffen.Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und den Anforderungen der VIA Consult entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber VIA Consult alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Mehraufwendungen und stellt VIA Consult auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.

3.3. Dem Auftraggeber obliegt es, angemessene, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sowie risikoentsprechende Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen, damit Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.

3.4. Der Auftraggeber muss seine IT-Systeme regelmäßig warten und geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um mögliche Gefahrenpotentiale bei Verwendung von durch VIA Consult zur Verfügung gestellte Leistungen zu vermeiden. Insbesondere sind stets Zugriffsrechte sorgfältig zu administrieren, Passwörter nicht offenzulegen oder weiterzugeben. Der Auftraggeber hat zudem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz seiner IT-Systeme und Daten vorzuhalten.

4. Lieferfristen, Verzug, höhere Gewalt, Gefahrübergang.

4.1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von VIA Consult schriftlich zugesagt worden sind. Können verbindliche Lieferfristen aus von VIA Consult nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (bspw. in Fällen höherer Gewalt wie Terroranschläge, Pandemien, Naturkatastrophen etc,) wird VIA Consult den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Auftraggeber als auch VIA Consult das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.

4.2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Die gesetzlichen Rechte von VIA Consult, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (bspw. bei Unmöglichkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

5. Aufrechnung und Abtretung

5.1. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

5.2. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen VIA Consult an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen. § 354 a) HGB bleibt unberührt.

6. Urheber- und Nutzungsrecht

Soweit VIA Consult dem Kunden urheberrechtlich geschützte Leistungen überlässt, räumt VIA Consult dem Auftraggeber lediglich die zur Vertragsdurchführung notwendigen einfachen, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkten, widerruflichen Nutzungsrechte ein. Die für die Bearbeitung angewandten Methoden sind von VIA Consult entwickelte Verfahren und bleiben geistiges Eigentum der VIA Consult. Unterlagen dürfen Dritte nur im Rahmen des Vertragszwecks zugänglich gemacht werden. Jede über den Vertragszweck hinausgehende Verwendung geschützter Leistungen von VIA Consult bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von VIA Consult, es sei denn die Nutzung ist im Sinne des UrhG gesetzlich erlaubt. Der Umfang der Nutzungsrechteeinräumung bei der Überlassung von Software richtet sich nach Ziffer II.2. (Nutzungsrechte) der Besonderen Bedingungen für die zeitlich befristeter Softwareüberlassung.

7. Sachmängel

7.1.Tritt im Rahmen von Kauf- oder Werkverträgen an von VIA Consult erbrachten Leistungen ein Mangel auf, wird VIA Consult diesen innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Der Auftraggeber kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von VIA Consult gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von VIA Consult gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist.

7.2. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt Rügen schriftlich mit einer detaillierten Schilderung des Mangels.

7.3. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch VIA Consult gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährungsfrist ebenfalls gemäß dieser Ziffer. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn VIA Consult im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis VIA Consult das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitgeteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert hat. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7.4. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Transportschäden oder ungewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht.

8. Rechtsmängel

8.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von VIA Consult seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Auftraggeber VIA Consult unverzüglich mindestens in Textform. Auf Verlangen von VIA Consult wird der Auftraggeber VIA Consult sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Auftraggeber gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

8.2. Werden durch eine Leistung von VIA Consult Rechte Dritter verletzt, wird VIA Consult nach eigener Wahl und auf eigene Kosten a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder b) die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.

8.3. Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer I.7. (Sachmängel) und Ziffer I.9. (Haftung) unberührt.

9. Haftung

9.1. VIA Consult haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie und Arglist unsererseits. Gleiches gilt im Falle eines Schuldnerverzugs durch VIA Consult für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.

9.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von VIA Consult pro Schadenfall der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Auftragswertes. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs durch VIA Consult oder einer von VIA Consult zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

9.3. VIA Consult haftet weder für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung zu VIA Consult Servern, noch bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von VIA Consult stehen. VIA Consult haftet ferner nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse eintreten. Als vergleichbare Ereignisse geltend insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Dienstanbieter.

9.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer I.9.1. und I.9.2. vor.

9.5. Die Haftung des § 536 a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Haftung von VIA Consult auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. ZifferI.9.1. und I.9.2. bleiben unberührt.

9.6. Eine weitergehende Haftung von VIA Consult besteht nicht.

9.7. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von VIA Consult.

10. Datenschutz / Geheimhaltung

10.1. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber selbst oder durch VIA Consult personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, berechtigt ist und stellt VIA Consult im Falle eines Verstoßes von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

10.2. Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Kontext mit Leistungen für die andere Partei erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit einer Zusammenarbeit zu verwenden. Die Parteien sind nicht berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen. Die Ausnahmeregelungen des § 5 GeschGehG bleiben unberührt.

10.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die (a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt werden oder danach von dritter Seite bekannt werden; (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit möglich und zulässig, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit gegeben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

11. Exportbestimmungen

11.1. Die Ausfuhr gelieferter Gegenstände und überlassener Softwareprodukte kann nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig sein. Einfuhr und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes und können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Mitnahme, z.B. auf einem Laptop.

11.2. Im Fall einer Ausfuhr ist der Auftraggeber für die Einhaltung der dabei zu beachtenden Bestimmungen allein verantwortlich.

12. Seminarveranstaltungen und Lehrgänge

12.1. Anmeldungen müssen vor Seminar- bzw. Lehrgangsbeginn schriftlich erfolgen. Sie werden über eine Adressdatei erfasst, in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet und bestätigt. Die Anmeldung ist für den Teilnehmer verbindlich.

12.2. Ein Widerruf der Anmeldung seitens des Teilnehmers ist bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Der Widerruf muss schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen. Maßgebend ist der Eingang des Widerrufs bei uns. Bei später eingehendem Widerruf oder Nichterscheinen bzw. vorzeitigem Abbruch ist der Teilnehmer zur Zahlung des vollständigen Entgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen verpflichtet. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein Ersatzteilnehmer gefunden wird und dieser die entsprechende Zahlungsverpflichtung erfüllt.

12.4. VIA Consult behält sich vor, ein Seminar/einen Lehrgang wegen zu geringer Teilnehmerzahl oder wegen Gründen, die VIA Consult nicht zu vertreten hat (z. B. Erkrankung des Dozenten, höhere Gewalt) abzusagen. In diesen Fällen werden die Teilnehmer umgehend telefonisch oder schriftlich benachrichtigt. Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet. Weitere Ansprüche bestehen ausdrücklich nicht. Die Haftung nach Ziffern I.9.1 und I.9.2 bleibt unberührt. VIA Consult behält sich vor, aus wichtigem Grund Dozentenwechsel und/oder inhaltliche und organisatorische Änderungen der Veranstaltungsdurchführung vorzunehmen.

13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

13.1. Gerichtstand ist der Sitz von VIA Consult. VIA Consult ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelungen im Sinne von Artikel 24, 25 oder 26 EuGVVO in der Fassung vom 12. Dez. 2012 entgegenstehen.

13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

13.3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Enthält der Vertrag eine Regelungslücke, gilt Gleiches. § 139 BGB wird abbedungen.

II. Besondere Bedingungen bei zeitlich befristeter Softwareüberlassung

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Lizenzbedingungen gelten für die auf die jeweilige Vertragslaufzeit befristete, entgeltliche Bereitstellung einer cloudbasierten Softwarelösung (nachfolgend Software genannt) durch VIA Consult sowie die Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Ziffer II.2. im beauftragten Umfang. Die Installation von Software beim Auftraggeber (nachfolgend Lizenznehmer genannt), der Zugang zum Internet sowie die Herausgabe des Quellcodes sind grundsätzlich nicht geschuldet.

2. Nutzungsrechte

2.1. Der Lizenznehmer und die von ihm berechtigten Nutzer erhalten mit Bereitstellung der Software das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags zeitlich beschränkte und unter Vergütungsvorbehalt stehende Recht, auf die Software mittels Datenfernverbindung über das Internet zuzugreifen und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an Softwareapplikationen und Quellcodes erhält der Lizenznehmer nicht. Die Anzahl der berechtigten Nutzer richtet sich nach den einzelvertraglich beauftragten Lizenzen. Ist für die Nutzung eines Produkts eine Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe durch Nutzer des Lizenznehmers vereinbart, beschränkt sich das von VIA Consult eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbarte Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe. Ist für ein Produkt die Nutzung nur durch namentlich benannte natürliche Personen vereinbart, beschränkt sich das von VIA Consult eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt konkret benannten Personen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, diese Personen über die von uns zur Verfügung gestellten Anwendungen selbst zu verwalten. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und/oder Zugangsmedien der vom Lizenznehmer benannten Personen an andere Personen ist nicht gestattet. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die von ihm benannten Personen entsprechend verpflichtet werden.

2.2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die überlassene Software über die nach Maßgabe dieser AGB erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart. Die Rechte nach §§ 69 d, 69 e UrhG bleiben unberührt.

2.3. Die Software wird über eine Internetverbindung genutzt. Übergabepunkt ist die Schnittstelle zwischen dem Medium Internet und der von VIA Consult bereitgestellten Software.

2.4. Verletzt der Lizenznehmer die Regelungen in Ziffer II.2.1. und II.2.2. aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann VIA Consult nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Lizenznehmers den Zugriff des Lizenznehmers auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Verletzt der Lizenznehmer trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von VIA Consult weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Ziffer II.2.1. und II.2.2.., und hat er dies zu vertreten, so kann VIA Consult den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

2.5. Im Fall einer schuldhaften und unberechtigten Nutzung oder Nutzungsüberlassung hat der Lizenznehmer VIA Consult eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der für den Zeitraum der missbräuchlichen Nutzung vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

2.6. Sofern VIA Consult während der Laufzeit eines Vertrags neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software zur Verfügung stellen, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

2.7. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

3. Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

3.1. Der Lizenznehmer wird VIA unverzüglich über Änderungen der zur Durchführung des Vertrags notwendigen Daten informieren. Er wird die Software nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang nutzen und alle zur Leistungsabwicklung des Vertrags notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen.

3.2. Der Lizenznehmer wird die ihm, bzw. den autorisierten Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff Dritter schützen und nicht an unberechtigte Personen und Nutzer weitergeben. Sobald der Lizenznehmer Anzeichen dafür erlangt, dass die Zugangsberechtigung von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurde, ist er verpflichtet, VIA Consult umgehend hiervon zu informieren.

3.3. Der Lizenznehmer wird es unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von VIA Consult betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in unsere Datennetze unbefugt einzudringen.

3.4. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die notwendige Hard- und Software für die Internetnutzung sowie der erforderliche Internetzugang vorhanden sind. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass gängige Internetbrowser genutzt und auf aktuellem Stand gehalten werden. Die Bereitstellung dieser Voraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste der Übermittlungsleistungen vom Server bis zu den vom Nutzer eingesetzten Geräten sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern obliegen allein dem Lizenznehmer.

3.5. Bei Nutzung der Software wird der Lizenznehmer alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Er wird insbesondere die ihm datenschutzrechtlich obliegenden Pflichten aus der DSGVO sowie dem BDSG einhalten. Er steht ferner dafür ein, dass die Software nicht missbräuchlich genutzt wird.

4. Rechte Dritter

VIA Consult ist für die Inhalte und Daten, die über die Software verarbeitet werden nicht verantwortlich. Insbesondere ist VIA Consult nicht verpflichtet, diese auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Soweit über die Software Inhalte übermittelt oder bereitgestellt werden, steht der Lizenznehmer dafür ein, dass diese frei von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, Namens- und Markenrechten sind, die eine Nutzung / Bearbeitung entsprechend dem hier vereinbarten Umfang einschränken oder ausschließen. Das Verarbeiten rechtsverletzender, rechtsradikaler, pornografischer, rassistischer, sittenwidriger Inhalte ist ebenso untersagt wie das Übermitteln von Inhalten, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Macht ein Dritter gegenüber VIA Consult Ansprüche geltend, die auf der schuldhaften Verletzung seiner Schutzrechte durch den Lizenznehmer beruhen, stellt der Lizenznehmer VIA Consult auf erstes Anfordern von sämtlichen Kosten und Schadensersatzbeträgen frei. Er trägt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sämtliche diesbezüglichen notwendigen Kosten. Die Parteien haben sich gegenseitig unverzüglich über die Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten zu verständigen.

5. Verfügbarkeiten

5.1. VIA Consult gewährt eine Verfügbarkeit der Software von 99% im Jahresmittel und 98% im Monatsmittel abzüglich vereinbarter Wartungsfenster sowie abzüglich solcher Ausfallzeiten, die VIA Consult nicht zu vertreten hat.

5.2.VIA Consult ist berechtigt, Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen und die Bereitstellung der Software aus diesem Grund einzustellen oder zu beschränken (sog. Downtime). Sie erfolgt zudem soweit es möglich ist in nutzungsarmen Zeiten. Sofern dies nicht möglich ist, wird VIA Consult den Lizenznehmer spätestens drei Tage vor der geplanten Downtime informieren.

5.3. Unabhängig von der Verfügbarkeitsquote bleibt die Haftung gemäß Ziffer I.9. (Haftung) dieser AGB unberührt.

6. Vertragslaufzeit / Löschpflicht

6.1. Der Lizenzvertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Er verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 1 Monat vor Vertragsende von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird.

6.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere- aber nicht abschließend aufgezählt:

(a) die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist nicht Abhilfe geschaffen wird;

(b) bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare technische Hindernisse, die die Weiterführung der Leistungen unmöglich machen.

6.3. Das Recht zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn VIA Consult ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

6.4.Kündigungen bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form.

6.5.Mit wirksamer Beendigung des Vertrags entfallen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat ihm überlassene lokal installierte Software von seiner IT-Umgebung dauerhaft zu löschen sowie sämtliche überlassenen Materialien und Sicherungskopien zu vernichten. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

7. Vergütung / Zahlungsbedingungen

7.1. Die Höhe der zu entrichtenden Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

7.2.Die Vergütung wird erstmals fällig mit dem Tag, an dem die Softwarelösung dem Lizenznehmer zur Verfügung steht.

7.3.Befindet sich der Lizenznehmer in Höhe von mindestens 2 Monatsvergütungen in Zahlungsverzug, ist VIA Consult nach erfolgloser Mahnung berechtigt den Zugang zur Software nach Androhung per E-Mail vorläufig bis zur vollständigen Zahlung zu sperren. VIA Consult wird dem Lizenznehmer den avisierten Termin für die vorläufige Sperrung im Rahmen der Androhung mitteilen. Die vorübergehende Sperrung von Diensten berührt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers nicht.

7.4. Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzliche Umsatzsteuer. Rechnungen werden elektronisch versandt. Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden.

Stand der AGB: März 2022