zuletzt aktualisiert: 26.01.2021 – 13:55 Uhr
Corona FAQ
Die Folgen der Corona-Krise stellen uns täglich vor neue Herausforderungen und Fragestellungen. Um Sie in Zeiten der Unsicherheit zu unterstützen, geben die Corona FAQ einen umfassenden Überblick über die aktuellen Daten und Regelungen des Pandemieverlaufs. In den FAQs wird unter anderem auf die Besonderheiten bei der Einreise in Risikogebiete, die Quarantäneverordnungen, die typischen Symptome des Virus sowie das richtige Verhalten am Arbeitsplatz hingewiesen. Wir aktualisieren die Informationen für Sie regelmäßig, um Ihnen stets die neuesten Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
Aktuelle Informationen rund um das Thema COVID-19
aktualisiert: 26.01.2021
Ab dem 25. Januar 2021 gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Corona-Schutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
- in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
- im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
Der Internetseite des Robert Koch Instituts können Sie entnehmen, in welchen Staaten derzeit eine erhöhte Gefahr für eine Infektion mit dem Covid-19 Virus besteht.
Neuerdings erfolgt zudem eine Einstufung als besonderes Risikogebiet für Gebiete mit einem besonders hohen Infektionsrisiko. Dies sind zum einen Risikogebiete mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Hochinzidenzgebiet) und zum anderen Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
Über den Link gelangen Sie unmittelbar zur aktuellen Ausweisung der Risikogebiete sowie der besonderen Risikogebiete (Virusvarianten-Gebiete, Hochinzidenzgebiete) sowie den Änderungen, welche sich nach der letzten Mitteilung ergeben haben.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Für Corona-Risikogebiete gilt automatisch eine Reisewarnung. Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.chlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021.
Die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung sind unter folgendem Link zu finden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich zehn Tage in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung: Frühestens am fünften Tag nach der Einreise wurde ein Test durchgeführt, der mit einem negativem Testergebnis bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Der Test muss zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss man eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufzusuchen, um einen weiteren Test durchführen.
Generell gilt: Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann (www.einreiseanmeldung.de).
- Melden Sie sich vor der Einreise über die digitale Einreisemeldung an: einreiseanmeldung.de
- Begeben Sie sich direkt nach Ankunft in eine 10-tägige häusliche Quarantäne
- Während der Quarantäne ist es verboten, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
- Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
- Die häusliche Quarantäne kann in der Regel mit einem negativen Testergebnis frühestens nach 5 Tagen beendet werden.
Wer aus einem sogenannten „Virusvarianten-Gebiet“ nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben und Kontakt zu seinem örtlichen Gesundheitsamt aufnehmen. Diese Maßnahme ist in der aktuellen Corona-Einreiseverordnung festgeschrieben worden.
Wer aus einem anderem Risikogebieten im Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss zwar grundsätzlich eine zehntägige Einreisequarantäne antreten, kann diese jedoch vermeiden, wenn sich der Reisende 48 Stunden vor oder innerhalb von 24 Stunden nach seiner Einreise einem Corona-Test (Einreisetestung) unterzieht und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest ist dabei ausreichend.
Weitere Regelungen – insbesondere zu Ausnahmen – stehen in der aktuellen Corona-Einreiseverordnung.
Zu beachten ist darüber hinaus die Meldepflicht für Einreisende nach der bundesweit geltenden Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Anmeldepflichten, die Test- und Nachweispflichten sowie die Pflichten von Verkehrsunternehmen sind bundesweit einheitlich in einer neuen Verordnung des Bundes festgelegt worden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.
Abweichende Regelungen gelten für Personen, die nach einem Aufenthalt in Regionen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko in die Bundesrepublik einreisen. Dazu gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben. Für diese Einreisende werden strengere Regeln vorgesehen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter zu begrenzen und die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden. Wer sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem dieser Regionen aufgehalten hat, ist verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen. Dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen. Medizinische Masken im Sinne der Corona-Schutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.
Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe.
aktualisiert: 14.01.2021
Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe.
Die ab 12. Januar 2021 gültige Corona-Regionalverordnung gibt den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit nachhaltig mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und diffusem Infektionsgeschehen (sogenannte Hotspots). Betroffene Kommunen stimmen sich über die Aufnahme in die Verordnung und die Anwendung der Regel mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales ab. Die 15-Kilometer-Regel soll – durch einen eingeschränkten Bewegungsradius – dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und einen „Export“ zu verhindern. Die Verordnung erfolgt in Umsetzung eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich zehn Tage in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung: Frühestens am fünften Tag nach der Einreise wurde ein Test durchgeführt, der mit einem negativem Testergebnis bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Der Test muss zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss man eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufzusuchen, um einen weiteren Test durchführen.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann (www.einreiseanmeldung.de).
Für Einreisende nach Nordrhein-Westfalen aus allen vom Robert Koch-Institut aufgelisteten Risikogebieten (abgesehen von Großbritannien, Südafrika und Irland für die die vorgenannten Regeln gelten) gibt es eine Quarantänepflicht nur dann, wenn sie keine Einreisetestung vornehmen lassen. Die Einreisetestung ist durch eine Schnell- oder PCR-Testung binnen maximal 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise zu erfüllen. Zudem bleibt die Meldepflicht und die bundesweit geltende „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ bestehen (https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene).
aktualisiert: 06.01.2021
Die aktuellen Regelungen und Maßnahmen des Bundes finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-massnahmen-1734724.
Der Internetseite des Robert Koch Instituts können Sie entnehmen, in welchen Staaten derzeit eine erhöhte Gefahr für eine Infektion mit dem Covid-19 Virus besteht.
Über den Link gelangen Sie unmittelbar zur aktuellen Ausweisung der Risikogebiete sowie den Änderungen, welche sich nach der letzten Mitteilung ergeben haben.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Für Corona-Risikogebiete gilt automatisch eine Reisewarnung. Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.
Die Arbeitspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstreisen. Lediglich aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Dienstreise nicht verweigern. Sollte Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin aber eine Dienstreise an einen Ort anordnen, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell als erhöht eingestuft wurde, wie z.B. in einem Quarantänegebiet, zu welchem von Seiten des Auswärtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Dienstreise verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB).
Allgemein gilt, dass alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden sind.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich zehn Tage in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung: Frühestens am fünften Tag nach der Einreise wurde ein Test durchgeführt, der mit einem negativem Testergebnis bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Der Test muss zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss man eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufzusuchen, um einen weiteren Test durchführen.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann (www.einreiseanmeldung.de).
Für Einreisende nach Nordrhein-Westfalen aus allen vom Robert Koch-Institut aufgelisteten Risikogebieten (abgesehen von Großbritannien und Südafrika, für die die vorgenannten Regeln gelten) gibt es eine Quarantänepflicht nur dann, wenn sie keine Einreisetestung vornehmen lassen. Die Einreisetestung ist durch eine Schnell- oder PCR-Testung binnen maximal 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise zu erfüllen. Zudem bleibt die Meldepflicht und die bundesweit geltende „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ bestehen (https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene).
- Melden Sie sich vor der Einreise über die digitale Einreisemeldung an: einreiseanmeldung.de
- Begeben Sie sich direkt nach Ankunft in eine 10-tägige häusliche Quarantäne
- Während der Quarantäne ist es verboten, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
- Die häusliche Quarantäne kann in der Regel mit einem negativen Testergebnis frühestens nach 5 Tagen beendet werden
aktualisiert: 17.12.2020
Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann (https://www.einreiseanmeldung.de/#/).
Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 20.11.2020 gilt diese Regelung für Nordrhein-Westfalen nicht. Weder Urlaubsrückkehrer noch Rückkehrer von Dienstreisen unterliegen einer Absonderungspflicht (10-tätige Quarantäne). Die Meldepflicht und die bundesweit geltende „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ bleibt jedoch bestehen (https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene).
Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, dass ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Für nähere Informationen besuchen Sie die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html).
Da kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, von zuhause zu arbeiten, zählt, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Eine wichtige Rolle bei dieser Entscheidung hat die Personalabteilung, an die Sie sich innerhalb Ihres Unternehmens wenden können. Oft finden Sie auch in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ausführliche Informationen. Bund und Länder empfehlen dringlich, wann immer es möglich ist, die Option der Heimarbeit umzusetzen. So kann das Infektionsrisiko verringert werden.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind angehalten, ihren Beschäftigten nach Möglichkeit Homeoffice zu ermöglichen. Damit sollen persönliche Kontakte reduziert werden, die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus soll verlangsamt werden. Bitte befolgen Sie die Anweisungen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin.
Weitere Informationen und Hilfsangebote
Informationen zu Soforthilfen und zur wirtschaftlichen Situation finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).
Das Bundesarbeitsministerium hat Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt. Diese sind unter folgendem Link zu finden: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.
Wenn Sie sich psychisch belastet fühlen, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens aus Ihrem persönlichen Umfeld oder nutzen Sie eines der folgenden Unterstützungs- und Beratungsangebote:
Die Telefonberatung der BZgA: 0800 – 2322783
Telefonseelsorge: 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222
Stark durch die Krise: www.starkdurchdiekrise.de
JugendNotmail: www.jugendnotmail.de
Krisenchat: www.krisenchat.de (rund um die Uhr)
aktualisiert: 23.11.2020
Zunächst gilt es frühzeitig abzuklären, ob die Geschäftsreise zum derzeitigen Pandemie-Geschehen zwingend erfolgen muss. Ist dies der Fall, so empfiehlt es sich dringend vorab Kontakt zur jeweiligen Beherbergungsstätte aufzunehmen. Informieren Sie sich frühzeitig, ob die Beherbergung wie geplant stattfinden kann und falls ja, ob ggf. Dokumente nötig sind, um ihren Aufenthalt als Geschäftsreise zu legitimieren. Beachten Sie hierzu die zu Beginn der FAQ zur Verfügung gestellten Internetseiten der Bundesländer, um die Möglichkeit der Einreise zu prüfen.
Die Arbeitspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstreisen. Lediglich aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Dienstreise nicht verweigern. Sollte Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin aber eine Dienstreise an einen Ort anordnen, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell als erhöht eingestuft wurde, wie z.B. in einem Quarantänegebiet, zu welchem von Seiten des Auswärtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Dienstreise verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB).
Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann (https://www.einreiseanmeldung.de/#/).
Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 20.11.2020 gilt diese Regelung für Nordrhein-Westfalen nicht. Weder Urlaubsrückkehrer noch Rückkehrer von Dienstreisen unterliegen einer Absonderungspflicht (10-tätige Quarantäne) oder Meldepflicht (https://www.mags.nrw/corona-einreiseverordnung).
Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, dass ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Für nähere Informationen besuchen Sie die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html).
Einen gesetzlichen Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, gibt es nicht. Beschäftigte können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten, kann sich darüber hinaus aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html).
Behalten Sie Arbeitsroutinen bei: Klare Strukturen können Ihnen dabei helfen, Arbeit und Privates klarer zu trennen. Ein fester Arbeitsplatz, ergonomisch eingerichtet, sollte getrennt von Räumen eingerichtet werden, in denen Sie ihre Freizeit verbringen. Tauschen Sie sich regelmäßig mit Kolleginnen und Kollegen aus, zum Beispiel in gemeinsamen digitalen Pausen. Weitere Tipps finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit. (https://www.zusammengegencorona.de/informieren/homeoffice-waehrend-der-coronavirus-pandemie-tipps-fuer-den-alltag/).
Arbeitgeber (Erhebung von Gesundheitsdaten)
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es im Falle der Corona-Pandemie, Schutzmaßnahmen für die Belegschaft und ggf. betroffene Dritte zu ergreifen. Hierzu gehört das frühzeitige Erkennen von Corona-Erkrankungen am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen, z. B. Fragen an die Beschäftigten.
Zulässig ist eine solche Befragung nur, wenn sie auf typische Symptome einer Corona-Infektion beschränkt ist und ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, bspw. wenn es bei anderen Beschäftigten eine Infektion gab.
Laut Datenschutzgrundverordnung dürfen Sie keine Gesundheitsdaten Ihrer Mitarbeiter bekannt geben. Wir empfehlen Ihnen, das Thema sensibel zu handhaben und in Absprache mit der infizierten Person diejenigen Mitarbeiter zu informieren, die in Kontakt mit der infizierten Person standen. Für direkte Kontaktpersonen wird das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen.
Ja, sollten Beschäftigte nach einem Arztbesuch die Rückmeldung bekommen, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert hat, greifen die gewöhnlichen Regeln bei Erkrankung, nämlich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wurde eine Coronavirus-Erkrankung festgestellt, kann der Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann. Auch die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis verpflichtet Beschäftigte bei einer entsprechenden Krankheit – aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr – den Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Nur so können Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergriffen und die Beschäftigten gewarnt werden. Beschäftigte sollten daher den Arbeitgeber über die eigene Infektion informieren.
Eine allgemeine Frage nach Reisezielen betrifft allein die Privatsphäre der Beschäftigten. Eine solche Frage ist nicht zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und daher unzulässig. Zulässig ist jedoch die konkrete Frage nach Aufenthalten in anerkannten Risikogebieten (derzeit z. B. China und Italien). Insoweit besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, so dass Beschäftigte zur Information des Arbeitgebers verpflichtet sind bzw. ein entsprechendes Fragerecht besteht.
Zulässig ist eine solche Frage, wenn sie auf Infektionen und Verdachtsfälle bei Personen gerichtet ist, mit denen Beschäftigte oder Personen aus deren unmittelbaren Umfeld (z. B. Haushaltsangehörige, enge Bekannte, Ärzte u. ä.) innerhalb der letzten 14 Tage direkten Kontakt hatten.
Soweit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (beispielsweise aufgrund festgestellter Infektion eines Beschäftigten), kann ein Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, weitere Beschäftigte oder auch Dritte, die mit der infizierten Person in Kontakt standen, über das daraus resultierende Infektionsrisiko zu informieren. In diesem Zusammenhang sind auch entsprechende Datenverarbeitungen zulässig, soweit sie erforderlich sind, um weitere Personen zu schützen. Die Daten müssen vertraulich behandelt und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden. Nach Wegfall des jeweiligen Verarbeitungszwecks (regelmäßig also spätestens dem Ende der Pandemie) müssen die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden.
Grundsätzlich dürfen erkrankte Beschäftigte nicht namentlich der übrigen Belegschaft genannt werden. Auch aus Sicht der LDI NRW ist die Weitergabe der Namen von Beschäftigten innerhalb der Belegschaft grundsätzlich zu vermeiden, auch gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in direktem Kontakt zur infizierten Person standen und möglicherweise selbst freizustellen sind. Derartige Maßnahmen sind aufgrund der Gefahr einer Stigmatisierung vielmehr abteilungs- oder teambezogen ohne konkrete Namensnennung vorzunehmen. In Ausnahmefällen sind zunächst das Gesundheitsamt und erst in letzter Instanz die übrigen Beschäftigten in Kenntnis zu setzen, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen. Am datensparsamsten ist es, den betroffenen Beschäftigten selbst um die Vorlage einer Liste von Kolleginnen und Kollegen zu bitten und diese – gegebenenfalls auf Wunsch des betroffenen Beschäftigens auch durch ihn selbst – gezielt anzusprechen, da sich eine unternehmens- oder behördenweite namentliche Benennung des erkrankten Beschäftigten somit erübrigt.
aktualisiert: 03.11.2020
Laut Datenschutzgrundverordnung dürfen Sie keine Gesundheitsdaten Ihrer Mitarbeiter bekannt geben. Wir empfehlen Ihnen, das Thema sensibel zu handhaben und in Absprache mit der infizierten Person diejenigen Mitarbeiter zu informieren, die in Kontakt mit der infizierten Person standen. Für direkte Kontaktpersonen wird das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen.
Ein negatives Testergebnis hat keinen Einfluss auf die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne. Nur die zuständige Behörde kann die angeordnete Quarantäne aufheben.
aktualisiert: 30.10.2020
Der Internetseite des Robert Koch Instituts können Sie entnehmen, in welchen Staaten derzeit eine erhöhte Gefahr für eine Infektion mit dem Covid-19 Virus besteht.
Über den Link gelangen Sie unmittelbar zur aktuellen Ausweisung der Risikogebiete sowie den Änderungen, welche sich nach der letzten Mitteilung ergeben haben.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Für nähere Informationen besuchen Sie die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html).
Wenn Sie aus einem Risikogebiet, egal ob dies innerhalb oder außerhalb Deutschlands liegt, in Ihr Bundesland einreisen, beachten Sie vor allem die aktuell gültige Verordnung für diese Situation:
Es kann sein, dass das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne anordnet.
ACHTUNG: Für den Zeitraum der Quarantäne erhalten Sie NICHT AUTOMATISCH eine Lohnfortzahlung oder ein Krankengeld. Siehe Frage „Kann ich eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Falle einer häuslichen Quarantäne?“
“Hotspots“ und „Risikogebiete“ innerhalb Deutschlands stellen keine Risikogebiete im Sinne der Corona-Einreiseverordnungen dar. Kehren Sie aus einem Gebiet innerhalb Deutschlands an Ihren Wohnort oder Ihren Arbeitsort zurück, haben Sie nichts weiter zu beachten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an eine Hotline oder ein anderes Informationsangebot der lokalen Verwaltung.
Es spielt keine Rolle, wann ein Ort, an dem Sie sich aufhalten, zu einem Risikogebiet erklärt wird. Wenn der Ort, an dem Sie sich aufgehalten haben, bei Ihrer Einreise in Ihr Bundesland ein Risikogebiet ist, kehren Sie aus einem Risikogebiet zurück und müssen sich an die Einreisebestimmungen halten.
„Hotspots“ und „Risikogebiete“ innerhalb Deutschlands stellen keine Risikogebiete im Sinne der Corona-Einreiseverordnungen dar. Kehren Sie aus einem Gebiet innerhalb Deutschlands an Ihren Wohnort oder Ihren Arbeitsort zurück, haben Sie nichts weiter zu beachten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an eine Hotline oder ein anderes Informationsangebot der lokalen Verwaltung.
Nicht alle Menschen in einem Risikogebiet müssen sich in häusliche Quarantäne begeben. Das zivile Leben kann normal weitergehen. Eine Einstufung als Risikogebiet innerhalb Deutschlands hat strengere Infektionsschutzregeln zur Folge und soll so verhindern, dass sich das neuartige Coronavirus über das Risikogebiet hinaus ausbreitet.
Nicht alle Menschen in einem Risikogebiet müssen sich in häusliche Quarantäne begeben. Das zivile Leben kann normal weitergehen. Eine Einstufung als Risikogebiet innerhalb Deutschlands hat strengere Infektionsschutzregeln zur Folge und soll so verhindern, dass sich das neuartige Coronavirus über das Risikogebiet hinaus ausbreitet. Fahren Sie in dem Fall möglichst auf direktem Weg zur Arbeit und zurück. Wenn Sie unsicher sind, wie sie sich in der Situation richtig verhalten, nehmen Sie Kontakt zu ihrem zuständigen Gesundheitsamt auf.
Solange Risikogebiete innerhalb Deutschlands nicht Risikogebiete im Sinne der Einreisebestimmungen sind, ändert sich rechtlich nichts für Sie. Sie dürfen normal zur Arbeit pendeln und müssen auch nicht das für Sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.
Nicht alle Menschen in einem Risikogebiet müssen sich in häusliche Quarantäne begeben. Das zivile Leben kann normal weitergehen. Eine Einstufung als Risikogebiet innerhalb Deutschlands hat strengere Infektionsschutzregeln zur Folge und soll so verhindern, dass sich das neuartige Coronavirus über das Risikogebiet hinaus ausbreitet. Sie können normal weiterarbeiten.
Achten Sie wie immer auf die Infektionsschutzregeln an ihrem Standort. Selbstverständlich dürfen Sie persönliche Schutzausrüstung tragen.
Zunächst gilt es frühzeitig abzuklären, ob die Geschäftsreise zum derzeitigen Pandemie-Geschehen zwingend erfolgen muss. Ist dies der Fall, so empfiehlt es sich dringend vorab Kontakt zur jeweiligen Beherbergungsstätte aufzunehmen. Informieren Sie sich frühzeitig, ob die Beherbergung wie geplant stattfinden kann und falls ja, ob ggf. Dokumente nötig sind, um ihren Aufenthalt als Geschäftsreise zu legitimieren.
Beachten Sie hierzu die zu Beginn der FAQ zur Verfügung gestellten Internetseiten der Bundesländer, um die Möglichkeit der Einreise zu prüfen.
Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben.
Damit die Gesundheitsämter die Einhaltung der Quarantäne kontrollieren können, müssen Sie eine Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen kann
(https://www.einreiseanmeldung.de/#/).
Eine Quarantäne wird ausschließlich von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt verordnet. Wenn Sie sich aufgrund von Symptomen, des Kontakts zu einer erkrankten Person oder einem Verdachtsfall unsicher sind, kontaktieren Sie ihren Arzt oder das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Wenn die häusliche Quarantäne von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt angeordnet wurde, können Sie laut Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen. Die Verantwortung für den Antrag liegt beim Arbeitnehmer.
Verlangen Sie daher auf jeden Fall vom Gesundheitsamt eine Quarantäne-Bescheinigung, unter anderem benötigen Sie diese Bescheinigung für den Antrag auf Entschädigung.
Es gibt bei Corona-Verdachtsfällen keine direkte Verkettung, auch nicht bei Kontaktpersonen der Kategorie I. Wenn Sie engen Kontakt zu einem Verdachtsfall haben oder hatten, kontaktieren Sie bitte vorsorglich ihre Führungskraft. Sie wird das weitere Vorgehen entscheiden, bzw. mit HR abstimmen.
Warten Sie in jedem Fall das Testergebnis ihrer Kontaktperson ab und lassen Sie sich darüber informieren. Ist das Testergebnis negativ, können Sie selbstverständlich (wieder) normal zur Arbeit gehen. Sollte das Testergebnis positiv ausfallen, nehmen Sie ggf. unter Angabe ihrer Kontaktperson Kontakt zu ihrem Gesundheitsamt und/oder ihrem Hausarzt auf.
Es gibt bei Corona-Verdachtsfällen keine Verkettung, insbesondere nicht bei Kontaktpersonen der Kategorie II. Wenn Sie Kontakt zu einem Verdachtsfall haben oder hatten, warten Sie das Testergebnis ihrer Kontaktperson ab und lassen Sie sich über das Ergebnis informieren.
Beachten Sie, dass eine Quarantäne ausschließlich von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt verordnet wird.
Laut dem Robert Koch Institut sind die häufigsten Symptome:
Quelle: RKI
Daher empfiehlt sich die folgende allgemeine Vorgehensweise:
Bei den Symptomen
- Fieber (38 °C oder höher)
- Husten
(und/oder Schnupfen)
sollten Sie nicht zur Arbeit kommen, den Hausarzt anrufen und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.
Bei den Symptomen (mindestens drei gemeinsam vorhanden)
- Fieber
- Husten
- Schnupfen
- Störung des Geschmacksinns und/oder Geruchssinns
- Kopf- und Gliederschmerzen
- Abgeschlagenheit
- Kratzen im Hals
in einer so deutlich spürbaren Ausprägung, dass der/die Betroffene selbst Bedenken hat, dann soll er/sie unverzüglich seinen/ihren Hausarzt anrufen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen. Bei Unsicherheit gilt grundsätzlich, zunächst den Arzt zu kontaktieren. Denn nur dieser kann Covid-19 sicher von einer harmlosen Erkältung oder einer Grippe unterscheiden.
Wenn der Mitarbeiter/in der Meinung ist, die Symptome sind nicht ausreichend für einen Arztbesuch, dann darf (und muss (!)) er/sie weiter zur Arbeit kommen, soll sich aber entsprechend verantwortungsbewusst verhalten. D.h. auf Abstand zu anderen Personen gehen und möglichst niemandem so nah kommen, dass er diese möglicherweise infizieren könnte. Jeder, der mit Schnupfen oder Husten zur Arbeit kommt, sollte aufgefordert werden aus Rücksicht auf die anderen, Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Führungskräfte sollten darauf achten, dass diese Vorgaben dann auch so umgesetzt und eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Führungskräfte darauf achten, dass Mitarbeiter mit deutlich auffallenden Symptomen angesprochen werden und auf ihre Situation hingewiesen werden und ihnen die Möglichkeit nahegelegt wird, zu einem Arzt zu gehen und dies abklären zu lassen oder sich an die vorgenannten Regelungen zu halten.
Grundsätzlich gilt: Wer nicht vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt wird, hat seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Corona sieht hier keine Ausnahmeregelungen vor. Also, entweder zum Arzt gehen, wenn das nach der oben genannten Prüfung sinnvoll ist und dann die AU-Bescheinigung und ggf. weitere Dokumente vorlegen, oder arbeiten. Alles andere führt zum Verlust des Vergütungsanspruches und ggf. auch zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Als zusätzliche Information für Mitarbeiter und Führungskräfte stellen wir die folgende Infografik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung. Sie stellt die häufigsten Symptome einer Erkältung, einer Grippe und Covid-19 nebeneinander und macht sie in ihrer Häufigkeit vergleichbar:
Quelle: KBV
Wir empfehlen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in allen öffentlichen Bereichen. Das bedeutet auf dem Flur, den Sanitäranlagen und in den Sozialräumen. Für Besprechungen empfehlen wir das Tragen von Masken, sobald Sie den Platz verlassen. Die Empfehlung sieht also so ähnlich aus, wie bei einem Restaurantbesuch: Am Arbeitsplatz bzw. in Besprechungen auf ihrem Sitzplatz tragen Sie demnach keine Maske, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Sobald Sie aufstehen, um einen anderen Ort aufzusuchen, empfehlen wir einen MNS.
Eine generelle Maskenpflicht besteht überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Tragen Sie in diesen Situationen Ihren MNS.
In Einzelfällen kann es auch eine generelle Maskenpflicht geben. Achten Sie auf die lokalen Bestimmungen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zu jeder Zeit freigestellt ist.
Es wird Ihnen ausdrücklich empfohlen, die Warn-App auf Ihrem Endgerät zu installieren. Diese Empfehlung gilt ausdrücklich auch für Diensthandys.
Die Corona-Warn-App kann für Android-Geräte sowie Apple-Geräte heruntergeladen werden.
Weitere Informationen in deutscher und englischer Sprache zur Corona-Warn-App und die Verknüpfung zu den jeweiligen App-Stores finden Sie auf der Homepage des Projekts:
Corona-Check
Der Kampf gegen die Corona-Pandemie stellt uns vor gewaltige Aufgaben und macht den Ausnahme- zum Normalzustand. Die Corona-Krise ist mehr als nur eine wirtschaftliche Katastrophe. Sie beeinflusst die Grundlagen unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Miteinanders auf unbestimmte Zeit. Umso wichtiger ist der Schutz der Mitarbeiter vor Ansteckungsgefahren durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen. Zur Überprüfung der Infektionsschutzmaßnahmen bieten wir Ihnen Unterstützung in Form eines Corona-Checks an. Dabei werden Schwachstellen im Arbeitsschutz und Datenschutz aufgezeigt, die Infektionsgefahr aller Bereiche des Unternehmens anhand einer Risikokennzahl analysiert und Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen.
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